Zusammen gegen Corona

Die Corona-Pandemie stellt uns in der FachWerk.KreisWesel gGmbH nach wie vor immer wieder vor neue Herausforderungen. Dadurch haben wir das Thema Digitalisierung in Angriff
genommen und in Rekordzeit Möglichkeiten geschaffen, den Unterricht für die Teilqualifikationen im Bereich Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) sowie im Baukastensystem-Qualifizierungszentrum (BKQZ) nicht ausfallen zu lassen. Die Schutzmaßnahmen erfordern jedoch eine verstärkte flexible Umsetzungsgestaltung, die wir in Zusammenarbeit mit Ihnen als Teilnehmende der beruflichen Bildung, nun über die digitale Aktivierung ermöglichen. Die Umsetzung der alternativen Begleitung, Qualifizierung und Förderung mit Ihnen erfolgt entsprechend Ihrer gegebenen technischen Voraussetzungen und familiären Situation, bedarfsgerecht und datenschutzkonform über vielfältige digitale Lernformen, -methoden und –angebote. Wir haben also alles daran gesetzt, dass der Unterricht in digitaler und somit in der sichersten Form stattfinden kann.

Bitte beachten Sie, dass wir uns darüber hinaus dazu entschlossen haben, den Empfehlungen des RKI (Robert-Koch-Institut) für Geschäfte und den ÖPNV anzuschließen und gewähren nur Zutritt in unsere Räumlichkeiten, wenn Sie - wie unsere Kollegen und Kolleginnen auch - entweder eine OP-Maske, oder eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist es dringend notwendig, im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren. Bitte besuchen Sie uns derzeit nicht spontan.

Wir freuen uns weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen - auch aus der Ferne!

Eine eigens entwickelte Lernplattform, welche sukzessive erweitert wird, wird hierbei auch künftig eine zentrale Rolle spielen.
 
Die Bestimmungen für Bildungsstätten und außerschulische Bildungsangebote haben sich seit Januar nun das erste Mal geändert. Nach der neuen Coronaschutzverordnung vom  15.09.2021 gilt:
(3) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen
4. für Kurse, Klassengemeinschaften und weitere Angebote in Schulungs- und Bildungsangeboten nach § 11, bei denen der Mindestabstand auch am Sitzplatz eingehalten wird

(4) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften in Schul- und Bildungsangeboten nach § 11 sowie für alle teilnehmenden Personen bei Kulturveranstaltungen nach § 13 und bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18, wenn die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nach diesen Vorschriften zulässigerweise nicht eingehalten werden.

§ 11  Bildungsangebote
(1) Die Zulässigkeit von Bildungsangeboten und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Praktische Ausbildungsabschnitte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. Bildungsangebote und Prüfungen im Freien sowie 
2. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen mit einem Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für Lehrpersonal und Unterrichtete,
(...)
Es sind die Vorgaben der §§ 3 bis 8 zu beachten und insbesondere geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sowie zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen sowie zur Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten, wobei Ausnahmen vom Erfordernis des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen zulässig sind.
(...)
(6) Beim Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie bei der Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen gilt das Erfordernis des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schü-lerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prü-fungspersonen aufhalten dürfen und diese eine Atemschutzmaske tragen müssen, soweit dies nicht aus gesundheitlichen Gründen oder unter Sicherheitsaspekten unmöglich ist.
(7) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zur schrittweisen Öffnung be-stimmter Bildungsbereiche abweichende Regelungen erlassen. 

Hier können Sie die gesamte Coronaschutzverordnung des Landes NRW lesen, die seit dem 15.09.2021 gültig ist.